Floriot, Kontext und Alkohol: Ein Beispiel

Wir hatten bemerkt, dass Floriot viele Beispiele für die Bedeutung des Kontextes einer Aussage bringe. Eines sei nachfolgend wiedergegeben (René Floriot, Für den Angeklagten, Hamburg 1960, 98 f., orig. Au banc de la défense, Paris 1959):

Vor über zwanzig Jahren verteidigte ich einen Kaufmann, der sich in einem Restaurant mit einem anderen Gast gestritten und ihm dabei einen wuchtigen Faustschlag versetzt hatte. Der Mann war hintenübergekippt, hatte sich beim Fall einen Schädelbruch zugezogen und war einige Stunden darauf gestorben. Er hinterliess eine Witwe mit vier minderjährigen Kindern. Die Geschworenen waren erschüttert über die Folgen des unglücklichen Schlages und schienen zu harter Strafe entschlossen.

Dr. Paul nahm die Obduktion der Leiche vor. In seinem Gutachten führte er aus, dass sich bei der Untersuchung der Leber ein chronischer Alkoholismus herausgestellt habe. Im Gerichtssaal vergisst er dieses Detail. Natürlich frage ich danach:

“Herr Doktor, Sie haben die Leber des Opfers untersucht. Zu welchem Ergebnis sind Sie gekommen?”

“Es handelt sich unverkennbar um die Leber eines Alkoholikers.”

Die Haltung der Geschworenen änderte sich sofort. Sie sahen in dem Opfer einen jener ruaflustigen Trunkenbolde, die nach dem Genuss von Alkohol um so eher Streit suchen, als ihre Körpermasse jedem Achtung einflössen. Der Gerichtsmediziner hatte festgestellt, dass das Opfer ein Meter fünfundachtzig gross war.

Ich brauchte also den Zeugen nur reden zu lassen, und der Freispruch war sicher. Doch triebt es mich leider, meinen Vorteil noch weiter auszunutzen.

“Herr Doktor, Sie hatten das Wort ‘Alkoholiker’ noch näher bestimmt, ich hätte gern, dass Sie es vor den Herren Geschworenen wiederholten.”

Und Dr. Paul ergänzt sogleich:

“Ich habe in der Tat angegeben, dass es sich um einen chronischen Alkoholiker handelt.”

Besser konnte es gar nicht gehen. Aber der Gerichtsmediziner merkte, dass die Geschworenen über diesen letzten Hinweis sehr betroffen waren, und stellt lächelnd klar:

“Freilich möchte ich den Herren Geschworenen dazu sagen, dass man als chronischen Alkoholiker einen Menschen bezeichnet, das ein oder zwei Aperitifs vor dem Essen und danach einen Verdauungsschnaps trinkt.”

Die Geschworenen sahen sich erneut an. Diese einfache Bemerkung hatte ihre Meinung gründlich gewandelt. Vielleicht hielten es einige von ihnen mit der vom Zeugen beschriebenen Lebensweise. Zumindest aber hatten sie Freunde, die auf diese Weise ihrer Gesundheit lebten, ohne deshalb gleich eine Gefahr für ihre Mitmenschen darzustellen. Der Bann war gebrochen, und es wehte wieder ein sehr viel strengerer Wind.

Floriot zu Kontext und Kommunikation

Interessant und mit der Transzendenz des Rechts direkt in Zusammenhang stehen  verschiedene Bemerkungen zur Bedeutung des Kontextes von Äusserungen (im Strafverfahren; alle Zitate aus René Floriot, Für den Angeklagten, Hamburg 1960, orig. Au banc de la défense, Paris 1959):

Derselbe Witz, der in einer raffinierten Betrugsaffäre beifälliges Gelächter erregt, wird eisigem Schweigen begegnen, wenn es sich um ein Kapitalverbrechen handelt, dessen Opfer drei kleine Waisen hinterlässt. (36)

Vorweg eine Bemerkung zum Prozess (zwar zum Geschworenenprozess, aber die Bemerkung kann auch Gültigkeit für andere Prozesse beanspruchen):

Nicht zu unrecht sagt man, dass es vor dem Schwurgericht keine absolut sicheren oder aussichtslosen Fälle gibt. (62)

Und zum Ablauf:

Könnte man einen Prozess mehrere Male wiederholen, mit denselben Richtern, Staatsanwälten und Verteidigern, aber jedesmal mit anderen Geschworenen, so würden die Urteile sehr verschieden ausfallen. (64)

Nicht die Geschworenen allein aber sind bedeutsam, auch der Vorsitzende:

Wenn man denselben Prozess mit denselben Personen, aber mit anderen Vorsitzenden mehrere Male wiederholte, würden die Ergebnisse sehr verschieden ausfallen, selbst wenn der Richter jedesmal für dasselbe Urteil stimmte. (74)

Man bemerke den Nachsatz: Selbst wenn der Inhalt des Richterspruchs derselbe wäre, bliebe die Persönlichkeit des Richters bedeutsam. Und Floriot bringt dafür einen Berg von Beispielen.