Floriot und die Verteidigung

Hinzuweisen ist auf ein ausserordentlich hübsches Buch von René Floriot (1902-1975, einem der einst profiliertesten französischen Strafverteidiger), nämlich: “Für den Angeklagten”, Hamburg 1960 (orig. Au banc de la défense, Paris 1959), ein durch und durch nicht nur informativer, sondern auch sehr unterhaltsamer Bericht zur Strafverteidigung, Rhetorik und dem Strafrecht, das vor treffenden Bemerkungen nur so wimmelt:

Ganz allgemein hat der Rechtsanwalt mit zwei Gefahren zu kämpfen: dass seine Hörer gar nicht merken, worum es geht, und dass die Aufmerksamkeit erlahmt. (46)

Oder aber zur Argumentation:

Man könnte meinen, es schade nichts, ein zweifelhaftes Argument im Plädoyer zu verwenden, es sei denn, der Richter wiese es zurück. Aber das stimmt nicht. Jede Beweisführung ist ein Ganzes: Wenn die Hörer auch nur einen Augenblick das Gefühl haben, dass man sie nicht ernst nimmt, ist alle Arbeit umsonst, denn sie erscheint verdächtig. Und wenn der Gegner erst das schlechte Argument aufgreift und einen lächerlich macht, verliert man leicht einen schönen Prozess. (22)

Und die nachfolgende Bemerkung scheint nicht nur für den Gerichtsaal, sondern auch das Vorlesungsauditorium gültig:

Es gibt kein allgemeines Vorbild. Man muss sich wohl oder übel seinem Temperament überlassen. Junge Anwälte ahmen oft ganz unbewusst einen älteren Kollegen nach. Wenn sie ähnlich veranlagt sind, ist der Schaden gering. Andernfalls kommt eine traurige Parodie herau, weil nur die Ticks und Fehler übernommen werden. (45)