ZSSG: Rechtsstaatlichkeit jubiliert

by | May 24, 2013 | Das Ärgernis | 2 comments

Das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität sowie Genehmigung von zwei Übereinkommen des Europarates über die Verwaltungszusammenarbeit ist noch bis Ende MonatMai 2013  in Vernehmlassung (siehe hier).

Darin wird ausdrücklich auch für besonders schützenswerte Personendaten (Art. 9 ZSSG) bestimmt, dass diese an ausländische Behörden herausgegeben werden dürfen. Besonders schützenswert sind dabei nach Art. 3 lit. c Datenschutzgesetz etwa religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, Gesundheit, Intimsphäre oder Rassenzugehörigkeit etc. Ups, denkt man sich. Das geht aber weit.

Dann kommt der Trost: Die zuständige Behörde nimmt eine Interessenabwägung vor zwischen öffentlichen und privaten Interessen (Art. 22 ZSSG). Zu den privaten Interessen zählen z.B. der gesetzliche Schutz von Geheimnissen, die Verteidigungsmöglichkeiten im ausländischen Verfahren oder wirtschaftliche oder andere schützenswerte Interessen. Zu den öffentlichen etwa das aussenpolitische Interesse an der Zusammenarbeit oder die Auswirkung auf die Volkswirtschaft.

Heisst übersetzt: Das schweizerische Recht (eines Einzelnen!) kann u.U. aussenpolitischen oder wirtschaftlichen Interessen (des Kollektivs!) geopfert werden.

Als Feigenblatt wird dann in Art. 22 Abs. 2 bestimmt, dass das Recht tatsächlich Vorrang hat “wenn das Interesse am Schutz der schweizerischen Rechtsordnung gegenüber den anderen öffentlichen oder privaten Interessen überwiegt”. Oulàlà!

Na, wenn das nicht Rule of Law ist: Das Recht gilt, wenn nichts Gravierendes dagegen spricht.

Prösterle!

 

2 Comments

  1. boet

    Was soll die Aufregung? Der in der Schweiz herrschende Rechtsgrundsatz heisst schliesslich: Recht ist, was dem Volke nützt. Oder verwechsle ich da etwas?

    Reply
    • Filifjonka

      Eigentlich auch wieder wahr. Schliesslich wird sogar die Möglichkeit eingeräumt, dass es Konstellationen geben könnte, in welchen das Recht tatsächlich gilt. Wahrscheinlich dort, wo es keinen interessiert.

      Reply

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