«Posing» – die neue Strafbarkeitslücke

by | Feb 18, 2014 | Das Ärgernis, Die Bemerkung, Die Nachricht, Die Worthülse | 0 comments

Ein deutscher Parlamentarier soll angeblich in Kanada Bilder nackter Kinder bestellt haben. Nachdem er in den Medien reihum der Kinderpornographie bezichtigt wurde, scheint sich nun herauszustellen, dass die Bilder nun doch nicht pornographisch gewesen sein sollen, sondern lediglich – wie wir jetzt gelernt haben – «Posing».

Und was lernen wir daraus weiter: Dass Verbreitung und Erwerb derartiger nicht-pornographischer Bilder nackter Kinder nicht strafbar sind, ist – eine Strafbarkeitslücke!

Der Stern führt aus:

Im Strafrecht wird bei Kinderpornografie zwischen Kategorie eins und Kategorie zwei unterschieden. Bei Kategorie zwei sind nackte Kinder, aber nicht explizit ihre Genitalien im Fokus. Solche Aufnahmen sind nach derzeitiger Gesetzeslage nicht strafbar. Bei Kategorie eins handelt es sich um strafbares kinderpornografisches Material.

Soso, Kategorie eins und Kategorie zwei. Und Kategorie zwei ist nicht strafbar. Und schon tauchen Zweifelsfälle auf: Was haben wir denn hier?

111 Ist das Kategorie drei? Nicht näher identifizierte nackte Haut? Und am End’ auch nicht strafbar? Oder auch Kategorie zwei? Fragen über Fragen also, hier müssen die Strafrechtler wohl noch etwas über die Bücher, bei der Kategorisierung strafloser Hautbilder scheint mir hier doch noch beträchtlicher Erklärungsbedarf zu bestehen.

Vielleicht ja aber auch bald nicht mehr in dieser Form, sollten doch auch «Posing»-Bilder strafbar werden, denn, so der Stern-Artikel weiter:

Auch Kinderschutzbund-Präsident Heinz Hilgers plädierte dafür, den Kauf und Verkauf von Fotos mit nackten Kindern generell unter Strafe zu stellen. Es handle sich um einen schweren Verstoß gegen die Menschenwürde, wenn mit solchen Bildern Geschäfte gemacht würden, sagte Hilgers dem “Kölner Stadt-Anzeiger”. Schließlich würden die Opfer nicht nach ihrem Einverständnis gefragt.

Genau: Leute photographieren ist eine Verstoss gegen die Menschenwürde. Dabei kann es ja wohl nicht darauf ankommen, ob da noch Kleider drumrum sind um die Leute oder nicht, weil drin sind ja immer noch die Leute, oder? Auch Kinderphotos mit Kleidern sind ja regelmässig in reiferen Jahren ein Quell grosser Peinlichkeit. Insofern müsste man gestützt auf diese Argumentation sinnvollerweise auch das Photographieren von Kinderfaschingsumzügen unter Strafe stellen, denn kaum etwas kann wohl demütigender sein, als wenn erfolgreiche Kernphysikerinnen oder Investmentbanker mit Kinderphotos konfrontiert werden, wo sie eher halbherzig als Zauberer, Elfe oder Blume kostümiert und mit müdem bis traurigem Gesicht auf irgendeinem Kindergartenumzug zu sehen sind. Kaum je wird man froher sein, das auf dem Photo nicht mehr zu sein.

Eigentlich dient somit auch das Datenschutzrecht ganz unmittelbar dem Schutz der Menschenwürde, reglementiert es doch die Verbreitung von Bildern (die ja auch Personendaten sind) von Menschen ganz allgemein.

So besehen machen die Taliban das wahrscheinlich schon richtig: Immer alles hübsch einpacken, damit die Würde schön frisch bleibt.

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  1. Posing, Prävention und Porniertheit | - […] hatten auf die Ungeheuerlichkeit der Straflosigkeit des Posing bereits hingewiesen, die anlässlich der Affaire Edathy offenbar wurde. Nicht nur Strafrechtsspezialistin Rickli […]

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