by Barnabas | May 29, 2013
Durch ein erfolgreiches Wochenende aufgekratzt, veranstaltet der Schwarze Block jetzt ein Kauf Dich Frei. Dies soll endlich die Unterdrückung durch den Rechtsstaat brechen und die nötigen Freiräume in fremden Privatbereichen schaffen.
Für allfällige Ausschreitungen macht Bundesrätin Widmer-Schlumpf die Weltpolizei verantwortlich, die wieder einmal provoziert: “Die Schweizer Banken werden durch die US-Regierung faktisch gezwungen, an einem Programm zur Bereinigung der Altlasten teilzunehmen. Dabei handle es sich um einen unilateralen Akt der USA, den die Schweiz nicht ändern könne, so Widmer-Schlumpf.” Spätestens wenn die USA mit Wasser spritzen muss mit dringlichen Bundesgesetzen ohne Referendumsmöglichkeit zurückgeschlagen werden.
by Filifjonka | May 24, 2013
Das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität sowie Genehmigung von zwei Übereinkommen des Europarates über die Verwaltungszusammenarbeit ist noch bis Ende MonatMai 2013 in Vernehmlassung (siehe hier).
Darin wird ausdrücklich auch für besonders schützenswerte Personendaten (Art. 9 ZSSG) bestimmt, dass diese an ausländische Behörden herausgegeben werden dürfen. Besonders schützenswert sind dabei nach Art. 3 lit. c Datenschutzgesetz etwa religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, Gesundheit, Intimsphäre oder Rassenzugehörigkeit etc. Ups, denkt man sich. Das geht aber weit.
Dann kommt der Trost: Die zuständige Behörde nimmt eine Interessenabwägung vor zwischen öffentlichen und privaten Interessen (Art. 22 ZSSG). Zu den privaten Interessen zählen z.B. der gesetzliche Schutz von Geheimnissen, die Verteidigungsmöglichkeiten im ausländischen Verfahren oder wirtschaftliche oder andere schützenswerte Interessen. Zu den öffentlichen etwa das aussenpolitische Interesse an der Zusammenarbeit oder die Auswirkung auf die Volkswirtschaft.
Heisst übersetzt: Das schweizerische Recht (eines Einzelnen!) kann u.U. aussenpolitischen oder wirtschaftlichen Interessen (des Kollektivs!) geopfert werden.
Als Feigenblatt wird dann in Art. 22 Abs. 2 bestimmt, dass das Recht tatsächlich Vorrang hat “wenn das Interesse am Schutz der schweizerischen Rechtsordnung gegenüber den anderen öffentlichen oder privaten Interessen überwiegt”. Oulàlà!
Na, wenn das nicht Rule of Law ist: Das Recht gilt, wenn nichts Gravierendes dagegen spricht.
Prösterle!
Letzte Kommentare