Floriot zu Kontext und Kommunikation

Interessant und mit der Transzendenz des Rechts direkt in Zusammenhang stehen  verschiedene Bemerkungen zur Bedeutung des Kontextes von Äusserungen (im Strafverfahren; alle Zitate aus René Floriot, Für den Angeklagten, Hamburg 1960, orig. Au banc de la défense, Paris 1959):

Derselbe Witz, der in einer raffinierten Betrugsaffäre beifälliges Gelächter erregt, wird eisigem Schweigen begegnen, wenn es sich um ein Kapitalverbrechen handelt, dessen Opfer drei kleine Waisen hinterlässt. (36)

Vorweg eine Bemerkung zum Prozess (zwar zum Geschworenenprozess, aber die Bemerkung kann auch Gültigkeit für andere Prozesse beanspruchen):

Nicht zu unrecht sagt man, dass es vor dem Schwurgericht keine absolut sicheren oder aussichtslosen Fälle gibt. (62)

Und zum Ablauf:

Könnte man einen Prozess mehrere Male wiederholen, mit denselben Richtern, Staatsanwälten und Verteidigern, aber jedesmal mit anderen Geschworenen, so würden die Urteile sehr verschieden ausfallen. (64)

Nicht die Geschworenen allein aber sind bedeutsam, auch der Vorsitzende:

Wenn man denselben Prozess mit denselben Personen, aber mit anderen Vorsitzenden mehrere Male wiederholte, würden die Ergebnisse sehr verschieden ausfallen, selbst wenn der Richter jedesmal für dasselbe Urteil stimmte. (74)

Man bemerke den Nachsatz: Selbst wenn der Inhalt des Richterspruchs derselbe wäre, bliebe die Persönlichkeit des Richters bedeutsam. Und Floriot bringt dafür einen Berg von Beispielen.

Floriot und die Verteidigung

Hinzuweisen ist auf ein ausserordentlich hübsches Buch von René Floriot (1902-1975, einem der einst profiliertesten französischen Strafverteidiger), nämlich: “Für den Angeklagten”, Hamburg 1960 (orig. Au banc de la défense, Paris 1959), ein durch und durch nicht nur informativer, sondern auch sehr unterhaltsamer Bericht zur Strafverteidigung, Rhetorik und dem Strafrecht, das vor treffenden Bemerkungen nur so wimmelt:

Ganz allgemein hat der Rechtsanwalt mit zwei Gefahren zu kämpfen: dass seine Hörer gar nicht merken, worum es geht, und dass die Aufmerksamkeit erlahmt. (46)

Oder aber zur Argumentation:

Man könnte meinen, es schade nichts, ein zweifelhaftes Argument im Plädoyer zu verwenden, es sei denn, der Richter wiese es zurück. Aber das stimmt nicht. Jede Beweisführung ist ein Ganzes: Wenn die Hörer auch nur einen Augenblick das Gefühl haben, dass man sie nicht ernst nimmt, ist alle Arbeit umsonst, denn sie erscheint verdächtig. Und wenn der Gegner erst das schlechte Argument aufgreift und einen lächerlich macht, verliert man leicht einen schönen Prozess. (22)

Und die nachfolgende Bemerkung scheint nicht nur für den Gerichtsaal, sondern auch das Vorlesungsauditorium gültig:

Es gibt kein allgemeines Vorbild. Man muss sich wohl oder übel seinem Temperament überlassen. Junge Anwälte ahmen oft ganz unbewusst einen älteren Kollegen nach. Wenn sie ähnlich veranlagt sind, ist der Schaden gering. Andernfalls kommt eine traurige Parodie herau, weil nur die Ticks und Fehler übernommen werden. (45)